AGB

AGB Privatkunden

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beschichtungs- und Veredelungsaufträge mit Verbrauchern

Mobiler Galvanomeister Robert Rohn, Galvaniseurmeister
Wernauer Weg 65
89155 Erbach

E-Mail: info@mobiler-galvanomeister.com
Telefon: +49 (0) 176 81387023

Hinweis zum Anwendungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für private Auftraggeber, die Verbraucher im Sinne des § 13 BGB sind.

Für Juweliere, Werkstätten, Unternehmen und sonstige gewerbliche Auftraggeber gelten die gesonderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen für Unternehmer.

§ 1 Geltungsbereich und Vertragspartner

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Verträge zwischen Mobiler Galvanomeister, Robert Rohn, Galvaniseurmeister, Wernauer Weg 65, 89155 Erbach, nachfolgend „Auftragnehmer“, und Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB, nachfolgend „Auftraggeber“, über die Bearbeitung kundeneigener Werkstücke.

(2) Erfasst sind insbesondere Rhodinieren, Vergolden, Titan-Farbanodisation, Polieren, Entschichten, Aktivieren, Sperrschichten, Probebearbeitungen, Schichtdickenmessungen sowie vereinbarte Vor- und Nachbereitungsleistungen.

(3) Nicht erfasst sind Seminare, Beratungsleistungen, Personal- oder Auftragsvermittlung, digitale Inhalte sowie der Verkauf von Waren, soweit hierfür nicht ausdrücklich die Geltung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbart wird.

(4) Individuelle Vereinbarungen, insbesondere die Auftragsbestätigung und das Auftrags- und Annahmeprotokoll, haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

§ 2 Anfrage, Prüfung und Vertragsschluss

(1) Die Übergabe, Einsendung, Abholanmeldung oder sonstige Übersendung von Angaben und Bildern zu einem Werkstück stellt zunächst eine unverbindliche Anfrage dar, sofern nicht ausdrücklich ein sofortiger Auftrag zu einem feststehenden Preis vereinbart wird.

(2) Nach technischer Sichtprüfung erhält der Auftraggeber regelmäßig eine Auftragsbestätigung oder ein Angebot mit der Beschreibung des Werkstücks, dem Leistungsumfang, dem Preis oder der Preisberechnungsgrundlage, etwaigen Versandkosten, der vorgesehenen Bearbeitungszeit und erkennbaren besonderen Risiken.

Der Vertrag kommt zustande, wenn der Auftraggeber dieses Angebot in Textform, etwa per E-Mail oder Nachricht, bestätigt. Bei persönlicher Auftragserteilung kann der Vertrag durch Unterzeichnung des Auftrags- und Annahmeprotokolls zustande kommen.

(3) Vor der Bestätigung werden keine irreversiblen Bearbeitungsschritte vorgenommen. Ausgenommen sind ausdrücklich beauftragte Prüf-, Reinigungs- oder Dokumentationsleistungen, die zur Beurteilung des Werkstücks erforderlich sind.

(4) Der Auftragnehmer kann die Bearbeitung ablehnen, wenn sie technisch nicht vertretbar, rechtlich unzulässig, mit unverhältnismäßigen Risiken verbunden oder mit der vorhandenen Anlage nicht sicher ausführbar ist.

(5) Der Auftraggeber versichert, Eigentümer des Werkstücks oder zu dessen Bearbeitung und Verfügung wirksam berechtigt zu sein.

§ 3 Angaben des Auftraggebers und galvanogerechte Vorbereitung

(1) Der Auftraggeber hat alle ihm bekannten Informationen mitzuteilen, die für die Bearbeitung erheblich sein können. Dazu gehören insbesondere:

  • Grundwerkstoff und Legierung,
  • vorhandene Beschichtungen,
  • Reparaturen,
  • Löt- und Schweißstellen,
  • Klebungen,
  • Hohlräume und Füllstoffe,
  • Steine und Perlen,
  • organische Materialien,
  • Lacke und Kunststoffe,
  • elektronische Bauteile,
  • eine besondere spätere Verwendung des Werkstücks.

(2) Demontierbare Bestandteile, die nicht mitbehandelt werden sollen oder für die vorgesehene Bearbeitung ungeeignet sind, insbesondere Uhrwerke, Batterien, elektronische Teile, lose Steine und leicht lösbare Verschlüsse, sind vor der Übergabe zu entfernen, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.

(3) Der Auftragnehmer führt eine branchenübliche Sicht- und Plausibilitätsprüfung durch. Eine Laboranalyse des Werkstoffs, eine Echtheitsprüfung, eine gemmologische Prüfung oder eine Prüfung verborgener Klebe-, Löt- und Materialverbindungen ist nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.

(4) Bei technischen Werkstücken sind auf Nachfrage auch Wärmebehandlungszustand, Zugfestigkeit, Passungen, Funktionsflächen und die vorgesehene Beanspruchung anzugeben.

Maßnahmen gegen Wasserstoffversprödung oder besondere Funktionsprüfungen werden nur durchgeführt, wenn sie ausdrücklich vereinbart sind.

§ 4 Verdeckte Eigenschaften, Zusatzaufwand und Probebearbeitung

(1) Erst bei Reinigung, Politur, Entschichtung oder Aktivierung können verdeckte Korrosion, Poren, Risse, Lunker, frühere Reparaturen, Materialwechsel, dünne Wandungen oder ungeeignete Altbeschichtungen sichtbar werden.

(2) Wird während der Bearbeitung zusätzlicher Aufwand oder ein wesentlich erhöhtes Risiko erkennbar, unterbricht der Auftragnehmer die Bearbeitung, soweit dies technisch möglich und zum Schutz des Werkstücks sinnvoll ist, und informiert den Auftraggeber.

Zusätzliche kostenpflichtige Arbeiten werden erst nach Freigabe durch den Auftraggeber ausgeführt.

(3) Lehnt der Auftraggeber die Fortsetzung ab, sind die bis dahin vereinbarten und erbrachten Leistungen sowie vereinbarte Rücksendekosten zu vergüten. Gesetzliche Widerrufs- und Kündigungsrechte bleiben unberührt.

(4) Bei unbekannten oder kritischen Werkstoffen kann eine Probebearbeitung oder Erstbemusterung vereinbart werden.

Ein positives Ergebnis einer Probebearbeitung garantiert nicht, dass weitere, äußerlich gleiche Werkstücke identisch reagieren, wenn Material, Vorbehandlung oder Vorschädigung abweichen.

§ 5 Oberflächenzustand, Politur und konstruktive Grenzen

(1) Galvanische Edelmetallbeschichtungen sind grundsätzlich glanzerhaltend, aber nicht glanzbildend oder einebnend.

Vorhandene Kratzer, Riefen, Poren, Lötstellen, Reparaturstellen, Schleifspuren und Unebenheiten werden durch die Beschichtung nicht beseitigt und können durch reflektierende Oberflächen optisch stärker hervortreten.

(2) Polieren, Bürsten, Strahlen oder andere mechanische Vorbereitungen sind nur Bestandteil des Auftrags, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Durch Polieren können sich insbesondere folgende Eigenschaften verändern:

  • Kanten,
  • Gravuren,
  • Punzen,
  • Konturen,
  • Wandstärken,
  • Passungen,
  • vorhandene Mattierungen.

(3) Vorhandene Rhodium- und andere Altbeschichtungen müssen je nach Zustand und eingesetztem Verfahren vollständig oder weitgehend entfernt beziehungsweise aufgearbeitet werden. Umfang und Kosten werden nach technischer Prüfung festgelegt.

(4) Kontaktstellen zur Stromübertragung sowie konstruktiv schwer zugängliche Vertiefungen, Sacklöcher, Innenflächen und Abschirmbereiche können unbeschichtet bleiben oder eine geringere Schichtdicke aufweisen.

Besondere Sicht-, Funktions- oder Maskierungsflächen müssen im Auftrag eindeutig gekennzeichnet werden.

§ 6 Empfindliche Bestandteile und besondere Verfahrensrisiken

(1) Die Bearbeitung kann den Einsatz von Entfettungslösungen, beheizter Ultraschallreinigung, Aktivierungs- und Badelektrolyten sowie mechanischer und thermischer Vorbehandlung erfordern.

(2) Bei Edelsteinen, Perlen, Korallen, Ebenholz, Lacken, Kunststoffen, Emaille, geklebten oder gefassten Bestandteilen und vergleichbaren Materialien können trotz fachgerechter Bearbeitung insbesondere folgende Veränderungen auftreten:

  • Verfärbungen,
  • Oberflächenveränderungen,
  • Risse,
  • Lockerungen,
  • das Lösen vorhandener Klebe- oder Fassverbindungen.

(3) Verfahrensbedingte Veränderungen oder Schäden, die trotz fachgerechter Bearbeitung ausschließlich auf einer nicht erkennbaren Materialempfindlichkeit, einer verborgenen Vorschädigung, einer mangelhaften Klebe-, Löt- oder Fassverbindung oder einer nicht offengelegten Materialzusammensetzung beruhen, stellen keinen vom Auftragnehmer zu vertretenden Mangel dar.

(4) Die Haftung des Auftragnehmers für eigene schuldhafte Pflichtverletzungen bleibt unberührt.

Die Übernahme eines erkennbaren besonderen Risikos wird im Auftrags- und Annahmeprotokoll dokumentiert.

§ 7 Vereinbarte Beschaffenheit, Farbe, Schichtdicke und Verschleiß

(1) Maßgeblich für die geschuldete Leistung sind die in der Auftragsbestätigung und im Auftrags- und Annahmeprotokoll vereinbarten Merkmale, insbesondere:

  • das Beschichtungsverfahren,
  • die zu beschichtenden Flächen,
  • die Oberflächenstruktur,
  • das Farbziel,
  • ein Referenzmuster,
  • eine gegebenenfalls vereinbarte Schichtdicke.

(2) Geringfügige Farb- und Glanzabweichungen können sich insbesondere bei der Titan-Farbanodisation und bei Farbgold aus folgenden Einflüssen ergeben:

  • Grundwerkstoff,
  • Oberflächenstruktur,
  • Bauteilgeometrie,
  • Schichtdicke,
  • Betrachtungswinkel,
  • Lichtverhältnisse.

Eine verbindliche Übereinstimmung mit einem Muster oder einem anderen Werkstück ist nur geschuldet, wenn dies ausdrücklich bestätigt wurde.

(3) Eine bestimmte Schichtdicke, ein bestimmter Messpunkt oder ein Messprotokoll sind nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurden.

Die Messbarkeit kann bei kleinen, gekrümmten oder geometrisch ungünstigen Flächen eingeschränkt sein.

(4) Dekorative Edelmetallschichten unterliegen abhängig von Schichtdicke, Untergrund, Nutzung, Hautkontakt, Reibung sowie Pflege- und Reinigungsmitteln einem natürlichen Verschleiß.

Eine bestimmte Nutzungsdauer oder Abriebfestigkeit wird nur geschuldet, wenn sie ausdrücklich als Beschaffenheit oder Garantie vereinbart wurde.

(5) Eine Eignung für einen besonderen technischen, medizinischen, lebensmittelrechtlichen oder sicherheitsrelevanten Verwendungszweck ist nur geschuldet, wenn dieser Zweck vor Vertragsschluss mitgeteilt und vom Auftragnehmer ausdrücklich bestätigt wurde.

§ 8 Preise, Mindestauftragswert und Mehrleistungen

(1) Gegenüber Verbrauchern sind die mitgeteilten Preise Gesamtpreise einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer, soweit diese anfällt.

Zusätzlich anfallende Versand-, Versicherungs-, Abhol- oder Fahrtkosten werden vor Vertragsschluss ausgewiesen.

(2) Es kann ein Mindestauftragswert gelten. Dessen Höhe wird auf der Website, in der Preisliste oder im individuellen Angebot vor Vertragsschluss mitgeteilt. Maßgeblich ist die Auftragsbestätigung.

(3) Preisangaben mit „ab“, „auf Anfrage“ oder vergleichbaren Zusätzen sind unverbindliche Orientierungspreise.

Angebote mit Edelmetalleinsatz gelten für die darin angegebene Bindungsfrist. Nach Annahme des Angebots ist der Preis verbindlich, solange der vereinbarte Leistungsumfang und die Angaben zum Werkstück unverändert bleiben.

(4) Zusätzliche Leistungen, die erst nach technischer Prüfung erforderlich werden, werden nur nach vorheriger Zustimmung des Auftraggebers berechnet.

Ein als Kostenvoranschlag bezeichnetes Dokument ist unverbindlich, sofern es nicht ausdrücklich als Festpreisangebot bezeichnet wird. Eine voraussichtlich wesentliche Überschreitung wird dem Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt.

§ 9 Bearbeitungszeit und Leistungshindernisse

(1) Die auf der Website genannte Bearbeitung innerhalb von in der Regel 48 Stunden ist ein Bearbeitungsziel und keine verbindliche Frist.

Die Bearbeitungszeit beginnt erst, wenn:

  • das Werkstück beim Auftragnehmer eingegangen ist,
  • alle technischen und kaufmännischen Fragen geklärt sind,
  • die Preis- und Risikofreigabe vorliegt,
  • die benötigten Materialien verfügbar sind.

(2) Ein verbindlicher Fertigstellungs- oder Liefertermin besteht nur, wenn er in Textform ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurde.

(3) Bei nicht vorhersehbaren Betriebsstörungen, höherer Gewalt, behördlichen Maßnahmen, dem Ausfall von Energie oder Anlagen sowie bei nicht vom Auftragnehmer zu vertretenden Lieferengpässen verlängert sich die Bearbeitungszeit angemessen.

Der Auftragnehmer informiert den Auftraggeber über erhebliche Verzögerungen. Gesetzliche Rechte des Auftraggebers bleiben unberührt.

§ 10 Übergabe, Versand, Verpackung und Versicherung

(1) Die Einsendung des unbearbeiteten Werkstücks erfolgt auf Kosten und Verantwortung des Auftraggebers.

Das Werkstück ist sauber, trocken, stoßgeschützt und so zu verpacken, dass Teile, Steine und empfindliche Oberflächen nicht gegeneinander schlagen oder scheuern können.

(2) Die Rückgabe erfolgt durch Abholung oder auf Wunsch des Auftraggebers durch Versand.

Versandart, Versandkosten und gewünschter Versicherungsschutz werden vor Vertragsschluss oder vor der Rücksendung vereinbart.

(3) Der Auftraggeber hat den tatsächlichen oder geschätzten Wiederbeschaffungswert mitzuteilen, wenn ein besonderer Versicherungsschutz gewünscht oder wegen des Werts des Werkstücks erkennbar erforderlich ist.

Die Wertangabe dient ausschließlich der Auswahl der Versandart und stellt keine verbindliche Bewertung des Werkstücks durch den Auftragnehmer dar.

(4) Bei Schmuck, Edelmetallen und anderen Wertgegenständen können die Beförderungsbedingungen der Versanddienstleister Haftungsausschlüsse oder Wertgrenzen enthalten.

Ohne ausdrückliche Vereinbarung wird kein bestimmter Versicherungsschutz zugesagt.

(5) Für den Gefahrübergang gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

Der Auftragnehmer bleibt für eine ordnungsgemäße Verpackung und eine sorgfältige Auswahl des vereinbarten Beförderers verantwortlich.

(6) Wird ein fertiggestelltes Werkstück trotz Aufforderung nicht abgeholt oder die Rücksendung nicht ermöglicht, können nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist nachweisbare und angemessene Lagerkosten verlangt werden.

Weitergehende Maßnahmen erfolgen ausschließlich nach den gesetzlichen Vorschriften.

§ 11 Abnahme, Fälligkeit und Unternehmerpfandrecht

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die vertragsgemäß erbrachte Leistung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Die Vergütung wird mit der Abnahme und dem Zugang der Rechnung fällig.

Bei persönlicher Abholung ist die Vergütung grundsätzlich bei Übergabe zu zahlen. Bei Rechnungsstellung gilt ein Zahlungsziel von 14 Kalendertagen, sofern in der Auftragsbestätigung nichts anderes vereinbart ist.

(3) Rechnungen dürfen elektronisch übermittelt werden.

(4) Dem Auftragnehmer stehen an den zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken die gesetzlichen Zurückbehaltungs- und Pfandrechte, insbesondere das Unternehmerpfandrecht nach § 647 BGB, zu.

§ 12 Mängelrechte

(1) Es gelten die gesetzlichen Mängelrechte.

(2) Der Auftraggeber wird gebeten, das Werkstück bei Übergabe oder unverzüglich nach Erhalt zu prüfen und erkennbare Beanstandungen möglichst zeitnah mit Bildern und einer Beschreibung mitzuteilen.

Die gesetzlichen Rechte und Fristen des Auftraggebers werden durch diese Bitte nicht eingeschränkt.

(3) Bei einer berechtigten Beanstandung ist dem Auftragnehmer Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben. Das Werkstück ist hierfür zur Verfügung zu stellen.

(4) Kein Mangel liegt insbesondere vor bei:

  • normalem nutzungsbedingtem Verschleiß,
  • Schäden durch unsachgemäße Nutzung,
  • Schäden durch unsachgemäße Reinigung,
  • Schäden durch unsachgemäße Lagerung,
  • Schäden durch eine nachträgliche Bearbeitung,

Eigenschaften, die nach den §§ 5 bis 7 nicht als geschuldete Beschaffenheit vereinbart wurden.

§ 13 Haftung

(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:

  • bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
  • bei Arglist,
  • aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
  • nach dem Produkthaftungsgesetz.

(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.

Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.

(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.

(4) Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten entsprechend für gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.

Eine Änderung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.

§ 14 Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen und außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen

(1) Verbrauchern steht bei Fernabsatzverträgen und bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen grundsätzlich ein gesetzliches Widerrufsrecht zu.

Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung und dem Muster-Widerrufsformular.

(2) Soll die Bearbeitung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnen, erfolgt dies nur auf ausdrückliches Verlangen des Auftraggebers.

Bei vollständiger Vertragserfüllung erlischt das Widerrufsrecht nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen. Bei einem Widerruf nach Beginn der Bearbeitung kann Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachten Leistungen geschuldet sein.

(3) Wird der Vertrag vollständig in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers geschlossen, besteht grundsätzlich kein gesetzliches Widerrufsrecht, sofern nicht freiwillig etwas anderes vereinbart wird.

§ 15 Verbraucherstreitbeilegung

Der Auftragnehmer ist nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

§ 16 Anwendbares Recht und Schlussbestimmungen

(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Bei Verbrauchern mit gewöhnlichem Aufenthalt in einem anderen Staat gilt diese Rechtswahl nur, soweit dadurch der Schutz zwingender Bestimmungen des Staates des gewöhnlichen Aufenthalts nicht entzogen wird.

(2) Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften.

Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.

(3) Vertragssprache ist Deutsch.

Stand: 27. Juli 2026

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