AGB Geschäftskunden
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Beschichtungs- und Veredelungsaufträge mit Unternehmern
Mobiler Galvanomeister Robert Rohn, Galvaniseurmeister
Wernauer Weg 65
89155 Erbach
E-Mail: info@mobiler-galvanomeister.com
Telefon: +49 (0) 176 81387023
§ 1 Geltungsbereich und Vorrang individueller Vereinbarungen
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für Angebote, Verträge, Lieferungen und Leistungen von Mobiler Galvanomeister, Robert Rohn, Galvaniseurmeister, Wernauer Weg 65, 89155 Erbach, nachfolgend „Auftragnehmer“, gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen, nachfolgend „Auftraggeber“.
(2) Sie gelten insbesondere für Rhodinieren, Vergolden, Titan-Farbanodisation, Polieren, Entschichten, Aktivieren, Sperrschichten, Probebearbeitungen, Mess- und Prüfleistungen sowie vereinbarte Vor- und Nachbereitungsleistungen an kundeneigenen Werkstücken.
(3) Abweichende Bedingungen des Auftraggebers gelten nur, wenn der Auftragnehmer ihnen ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten bei laufenden Geschäftsbeziehungen auch für künftige gleichartige Aufträge, sofern auf sie hingewiesen wurde.
(4) Individuelle Vereinbarungen, Auftragsbestätigungen, Zeichnungen, Spezifikationen und freigegebene Muster haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
§ 2 Angebote und Vertragsschluss
(1) Angebote und Kostenvoranschläge sind hinsichtlich Preis, Menge und Lieferzeit unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Angebote mit Edelmetalleinsatz gelten nur während der angegebenen Bindungsfrist.
(2) Die Übersendung oder Anlieferung von Werkstücken gilt als Anfrage beziehungsweise Bestellung. Ein Vertrag kommt durch Auftragsbestätigung in Textform oder durch Beginn der Ausführung nach eindeutiger Bestellung zustande.
(3) Änderungen des Leistungsumfangs, der Spezifikation oder der Stückzahl bedürfen der Bestätigung in Textform. Der Auftragnehmer ist berechtigt, technisch oder rechtlich nicht vertretbare Aufträge abzulehnen.
(4) Der Auftraggeber versichert, Eigentümer der Werkstücke oder zu deren Bearbeitung und Verfügung berechtigt zu sein.
§ 3 Leistungsumfang, Spezifikationen und Prüfpflichten
(1) Die Leistungen erfolgen nach den im Einzelauftrag vereinbarten Spezifikationen, freigegebenen Mustern und den anerkannten Regeln der Technik.
(2) Sofern nicht ausdrücklich vereinbart, besteht keine Pflicht zu einer Wareneingangsprüfung, Werkstoffanalyse, Eignungsprüfung für den späteren Verwendungszweck oder Prüfung auf verborgene Material-, Konstruktions- oder Fertigungsfehler.
(3) Der Auftraggeber hat besondere optische, funktionelle, medizinische, lebensmittelrechtliche oder sicherheitsrelevante Anforderungen vor Auftragserteilung vollständig mitzuteilen. Sie werden nur Vertragsinhalt, wenn sie vom Auftragnehmer bestätigt wurden.
(4) Schichtdicke, Messpunkt, Prüfverfahren, Dokumentation und zulässige Toleranzen müssen im Einzelauftrag festgelegt werden. Ohne Vereinbarung ist ein Schichtdicken- oder Prüfprotokoll nicht geschuldet.
(5) Bei hochfesten Stählen oder versprödungsgefährdeten Bauteilen hat der Auftraggeber Werkstoff, Wärmebehandlung und Zugfestigkeit anzugeben. Wasserstoffentsprödung und besondere Prüfungen werden nur bei ausdrücklicher Vereinbarung durchgeführt.
§ 4 Pflichten des Auftraggebers und Anlieferzustand
(1) Der Auftraggeber hat insbesondere folgende Angaben vollständig mitzuteilen:
- Grundwerkstoff und Legierung,
- Wärmebehandlungszustand,
- Zugfestigkeit,
- vorhandene Beschichtungen,
- Reparatur-, Löt- und Schweißstellen,
- Klebungen,
- Hohlräume und Füllstoffe,
- zu beschichtende und zu maskierende Flächen,
- Passungen,
- Kontaktstellen,
- Funktionsflächen,
- die vorgesehene Verwendung.
(2) Die Werkstücke sind auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers in verarbeitungsgerechtem Zustand anzuliefern. Sie müssen, soweit nicht anders vereinbart, sauber und trocken sowie frei von Öl, Fett, Silikon, Wachs, Teer, Klebstoffresten, Lack, Kunststoff, Trennmitteln, Zunder, Oxiden, Korrosionsprodukten und ungeeigneten Altbeschichtungen sein.
(3) Die Werkstücke dürfen keine nicht mitgeteilten Poren, Lunker, Risse, Doppelungen, Grate, verdeckten Hohlräume oder sonstigen Fehler aufweisen, die den Prozess beeinträchtigen. Hohlkörper müssen sicher entleerbar und entlüftbar sein.
(4) Jeder Sendung ist eine eindeutige Auftrags- oder Lieferscheininformation mit Stückzahl, Werkstoff, gewünschtem Verfahren, Schichtdicke beziehungsweise Farbziel und Kennzeichnung besonderer Flächen beizufügen.
(5) Bei fehlenden Angaben oder nicht verarbeitungsgerechtem Zustand kann der Auftragnehmer die Bearbeitung ablehnen, unterbrechen oder nach Abstimmung zusätzliche Vorarbeiten berechnen.
Wird auf Wunsch des Auftraggebers dennoch bearbeitet, können Eigenschaften, die durch den fehlerhaften Anlieferzustand beeinträchtigt werden, nicht zugesagt werden. Die Haftung für eigene Pflichtverletzungen bleibt unberührt.
§ 5 Prozessbedingte Abweichungen und Bearbeitungsgrenzen
(1) Galvanische und chemische Prozesse können auch bei fachgerechter Durchführung geringfügige Abweichungen in Farbe, Glanz, Schichtdicke und Oberflächenwirkung verursachen. Technisch unvermeidbare und innerhalb vereinbarter Toleranzen liegende Abweichungen sind vertragsgemäß.
(2) Vorhandene Kratzer, Riefen, Poren, Lötstellen, Reparaturen und Materialunterschiede werden durch eine Beschichtung nicht eingeebnet und können optisch hervortreten.
Politur kann insbesondere folgende Eigenschaften verändern:
- Kanten,
- Konturen,
- Gravuren,
- Maße,
- Passungen.
(3) Kontaktstellen, Vertiefungen, Sacklöcher, Innenflächen, Abschirmbereiche und Hohlräume werden nur in dem ausdrücklich vereinbarten Umfang behandelt. Ohne besondere Vereinbarung werden Hohlkörper nur an zugänglichen Außenflächen beschichtet.
(4) Bei Titan-Farbanodisation und Farbgold können Grundwerkstoff, Oberfläche, Geometrie, Betrachtungswinkel und Licht zu Farbabweichungen führen. Dekorative oder optische Anforderungen sind vor Auftragserteilung zu benennen und durch Muster, Farbreferenz oder Beschreibung festzulegen.
(5) Nach der Bearbeitung vorgenommene Verformungen, Wärmebehandlungen, Montagen, Reinigungen oder chemische Einwirkungen können Haftfestigkeit, Farbe und Korrosionsverhalten beeinträchtigen. Hierfür haftet der Auftragnehmer nicht, soweit die Beeinträchtigung hierauf beruht.
(6) Ein positives Ergebnis einer Probebearbeitung gilt nur für das geprüfte Werkstück und die dokumentierten Bedingungen. Abweichende Werkstoffe, Chargen, Vorbehandlungen oder Vorschäden können zu anderen Ergebnissen führen.
§ 6 Empfindliche Bestandteile und verdeckte Vorschäden
(1) Steine, Perlen, Korallen, Ebenholz, Lacke, Kunststoffe, Emaille, Klebe-, Löt- und Fassverbindungen sowie elektronische Komponenten sind vor der Bearbeitung zu entfernen, soweit dies technisch möglich ist. Verbleibende Bestandteile sind vollständig anzugeben.
(2) Treten trotz fachgerechter Bearbeitung Schäden auf, die ausschließlich auf nicht erkennbarer Materialempfindlichkeit, verborgenen Vorschäden, mangelhaften Klebe-, Löt- oder Fassverbindungen oder unzutreffenden Angaben des Auftraggebers beruhen, liegt kein vom Auftragnehmer zu vertretender Mangel vor.
(3) Bei während der Bearbeitung erkennbaren Risiken oder Zusatzarbeiten wird der Auftraggeber informiert. Soweit technisch vertretbar, wird die Arbeit bis zur Freigabe unterbrochen.
§ 7 Vorrichtungen, Muster und Dokumentation
(1) Vom Auftragnehmer hergestellte oder angepasste Gestelle, Kontakte, Maskierungen, Hilfsanoden, Vorrichtungen und Prozesshilfen bleiben Eigentum des Auftragnehmers, auch wenn ihre Herstellung gesondert berechnet wird, sofern nicht ausdrücklich eine Übereignung vereinbart wurde.
(2) Vorrichtungen und Muster können nach zwölf Monaten ohne Folgeauftrag entsorgt werden, sofern der Auftraggeber nicht zuvor eine kostenpflichtige Aufbewahrung oder Herausgabe verlangt hat. Vor einer Entsorgung kundeneigener Muster oder Bauteile wird der Auftraggeber in Textform informiert.
(3) Prüfberichte, Messprotokolle, Fotos und Chargendokumentationen werden nur im vereinbarten Umfang erstellt und aufbewahrt.
§ 8 Preise und Mehraufwand
(1) Preise verstehen sich netto in Euro ab Betriebssitz zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer sowie, soweit nicht eingeschlossen, Verpackung, Versand, Versicherung, Abholung und Fahrtkosten.
(2) Es kann ein Mindestauftragswert gelten. Maßgeblich sind die Auftragsbestätigung oder die vor Vertragsschluss einbezogene Preisliste.
(3) Preise setzen den vereinbarten Anlieferzustand voraus. Zusätzliche Arbeiten werden gesondert berechnet. Dazu gehören insbesondere:
- Entschichten,
- intensive Reinigung,
- Polieren,
- Öffnen oder Entlüften von Hohlräumen,
- besondere Maskierung,
- Sperrschichten,
- Gestellbau,
- Prüfberichte.
(4) Bei wiederkehrenden oder längerfristigen Vereinbarungen können Edelmetall-, Material-, Energie- oder Lohnkosten nach einer im Angebot festgelegten transparenten Berechnungsgrundlage angepasst werden. Ohne eine solche Vereinbarung bedarf eine Preisänderung der Zustimmung des Auftraggebers.
(5) Wird eine wesentliche Überschreitung eines Kostenvoranschlags erkennbar, wird der Auftraggeber unverzüglich informiert.
§ 9 Liefer- und Bearbeitungszeit
(1) Liefer- und Bearbeitungszeiten sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Fristen beginnen erst nach:
- Eingang der Werkstücke,
- vollständiger Klärung aller Spezifikationen,
- Bereitstellung erforderlicher Unterlagen,
- Freigabe des Auftrags.
(2) Die auf der Website genannte Bearbeitung innerhalb von in der Regel 48 Stunden ist ein Bearbeitungsziel für geeignete Einzelstücke und keine zugesicherte Frist.
(3) Bei höherer Gewalt, rechtmäßigen Arbeitskampfmaßnahmen, behördlichen Maßnahmen, Energie- oder Rohstoffmangel, Anlagenstörungen, Epidemien, Transportstörungen oder nicht zu vertretender Selbstbelieferung verlängern sich Fristen angemessen.
Bei einer Verzögerung von mehr als drei Monaten können beide Parteien den noch nicht erfüllten Teil des Vertrags kündigen, soweit ein Festhalten am Vertrag unzumutbar ist.
(4) Teilleistungen sind zulässig, soweit sie dem Auftraggeber zumutbar sind.
§ 10 Verpackung, Versand und Gefahrübergang
(1) An- und Rücklieferung erfolgen auf Kosten des Auftraggebers, sofern nichts anderes vereinbart ist. Der Auftraggeber hat transport- und prozessgerechte Verpackungen zu verwenden.
(2) Eine Rücksendung erfolgt auf Wunsch des Auftraggebers. Versandart und Beförderer werden nach Weisung des Auftraggebers oder, mangels Weisung, nach pflichtgemäßem Ermessen ausgewählt.
(3) Eine Transportversicherung erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung und auf Kosten des Auftraggebers.
Der Auftraggeber hat den Versicherungswert rechtzeitig anzugeben und besondere Ausschlüsse der Beförderungsbedingungen für Schmuck, Edelmetalle und Wertgegenstände zu berücksichtigen.
(4) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht mit Übergabe an den Beförderer auf den Auftraggeber über, soweit gesetzlich zulässig. Die Haftung für mangelhafte Verpackung oder schuldhafte Auswahl des Beförderers bleibt unberührt.
(5) Bei Annahme- oder Abholverzug geht die Gefahr mit Zugang der Bereitstellungsanzeige über. Nach angemessener Nachfrist können nachweisbare Lagerkosten berechnet werden.
§ 11 Abnahme, Zahlung und Verzug
(1) Der Auftraggeber hat die vertragsgemäß fertiggestellten Werkstücke unverzüglich abzunehmen. Die Abnahme kann insbesondere erfolgen durch:
- ausdrückliche Erklärung,
- Abholung,
- Weiterverarbeitung,
- bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme.
(2) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Rechnungen nach Abnahme und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Kalendertagen ohne Abzug fällig.
(3) Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Verzugszinsen und die gesetzliche Verzugspauschale für Rechtsgeschäfte, an denen kein Verbraucher beteiligt ist.
(4) Eine Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
Ein Zurückbehaltungsrecht kann nur wegen Forderungen aus demselben Vertragsverhältnis geltend gemacht werden.
§ 12 Untersuchung, Mängelanzeige und Nacherfüllung
(1) Der Auftraggeber hat die Werkstücke unverzüglich nach Empfang und vor Montage, Weiterverarbeitung oder Weitergabe zu untersuchen.
(2) Offensichtliche Mängel sind innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Empfang, verdeckte Mängel innerhalb von zwölf Kalendertagen nach Entdeckung in Textform anzuzeigen.
Gesetzliche Untersuchungs- und Rügepflichten, insbesondere nach § 377 HGB, bleiben unberührt.
(3) Mängelansprüche wegen besonderer dekorativer oder optischer Anforderungen bestehen nur, wenn diese vor Auftragserteilung mitgeteilt und bestätigt wurden.
(4) Bei berechtigter Beanstandung ist dem Auftragnehmer zunächst Gelegenheit zur Prüfung und Nacherfüllung zu geben.
Der Auftragnehmer kann nach eigener Wahl nachbessern oder, soweit möglich, ein neues Werk herstellen. Technisch zulässige Reparaturlösungen durch zusätzliche Beschichtung sind zulässig, sofern dies dem Auftraggeber zumutbar und nicht vorher ausgeschlossen wurde.
(5) Mängelansprüche bestehen nicht bei:
- normalem Verschleiß,
- unsachgemäßer Lagerung,
- unsachgemäßer Nutzung,
- nachträglicher Bearbeitung,
- ungewöhnlicher Beanspruchung,
- Einflüssen, die bei Vertragsschluss nicht vorausgesetzt waren.
(6) Mit Ausnahme der in § 13 Absatz 1 genannten Ansprüche verjähren Mängelansprüche in zwölf Monaten ab Abnahme.
§ 13 Haftung
(1) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt:
- bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit,
- bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
- bei Arglist,
- aus einer ausdrücklich übernommenen Garantie,
- nach dem Produkthaftungsgesetz.
(2) Bei leicht fahrlässiger Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht ist die Haftung auf den vertragstypischen, bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt.
Bei leicht fahrlässiger Verletzung sonstiger Pflichten ist die Haftung ausgeschlossen.
(3) Soweit nicht ausdrücklich als Beschaffenheit vereinbart, haftet der Auftragnehmer nicht für die Eignung der bearbeiteten Werkstücke für den vom Auftraggeber vorgesehenen End- oder Einbauzweck.
(4) Die Regelungen gelten entsprechend für Mitarbeiter, gesetzliche Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist damit nicht verbunden.
(5) Schadensersatzansprüche, für die die Haftung nach diesem Paragraphen beschränkt ist, verjähren in zwölf Monaten ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht für Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
§ 14 Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
(1) Dem Auftragnehmer steht an den zur Bearbeitung übergebenen Werkstücken das gesetzliche Unternehmerpfandrecht zu.
(2) Der Auftragnehmer kann Werkstücke bis zur vollständigen Zahlung fälliger Forderungen aus dem betreffenden Auftrag zurückbehalten. Weitergehende gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
§ 15 Wiederkehrende Leistungen und Leistungspakete
(1) Für Abonnements, Tourtage und andere wiederkehrende Leistungspakete gelten ergänzend die jeweilige Leistungsbeschreibung und Auftragsbestätigung.
Dort sind insbesondere festzulegen:
- Leistungsumfang,
- Abrechnungsperiode,
- enthaltene Stückzahlen,
- Zusatzpreise,
- räumlicher Geltungsbereich,
- Terminabstimmung,
- Laufzeit,
- Kündigung.
(2) Nicht in einer Abrechnungsperiode abgerufene Leistungen verfallen nur, wenn dies in der Leistungsbeschreibung ausdrücklich vereinbart wurde. Gesetzliche Kündigungsrechte bleiben unberührt.
§ 16 Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.
(2) Erfüllungsort ist der Betriebssitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann ist und nichts anderes vereinbart wurde.
(3) Gerichtsstand ist der Sitz des Auftragnehmers, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
Der Auftragnehmer darf den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, gelten an ihrer Stelle die gesetzlichen Vorschriften. Die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen bleibt unberührt.
Vertragssprache ist Deutsch.
Stand: 27. Juli 2026
